Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin – Stand vom 19.01.2009
1. Abschnitt: Der Verband (§§ 1 – 2)
2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft (§§ 3-5)
3. Abschnitt: Organe des Verbandes (§§ 6 – 14)
4. Abschnitt: Allgemeines (§§ 15 – 20)
Anstelle einer Präambel:
“Sich selbst zu verändern, glaubwürdig zu werden, Menschen zu überzeugen und den verschiedensten Formen von Ausbeutung und Terror entgegenzuwirken, das mag in manchen Augenblicken ungeheuer schwer erscheinen. Und dennoch gibt es dazu keine Alternative.”
Rudi Dutschke
1. Abschnitt: Der Verband (§§ 1 – 2)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband trägt den Namen GRÜNE JUGEND BERLIN (GJB).
(2) Die GJB ist eine innerparteiliche Vereinigung des Landesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; gleichzeitig ist die GJB Mitglied der GRÜNEN JUGEND BUNDESVERBAND.
(3) Tätigkeitsbereich ist Berlin.
§ 2 Zweck und Ziele der innerparteilichen Vereinigung
(1) Das Ziel der GJB ist die politische Bildung der Jugend zu verantwortlich handelnden Menschen im Sinne eines sozial gerechten, ökologisch vertretbaren, friedlichen, solidarischen gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen.
(2) Die GJB lehnt jede Art totalitärer, diktatorischer, rassistischer, sexistischer
und sonstiger menschenverachtender Herrschaft ab.
Sie wird sich ebenso vehement für den demokratischen Rechtsstaat, den Frieden, eine soziale Gesellschaftsordnung einsetzen wie für den überlebenswichtigen Umweltschutz.
(3) Sie wird sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einsetzen sowie ihre besonderen Interessen gegenüber den Organen der Partei und der Gesellschaft vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Gleichzeitig wird sie Kontakt zu grünen und grünnahen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene knüpfen und eine Zusammenarbeit anstreben.
(4) Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND wird angestrebt.
2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft (§§ 3 – 5)
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied der GJB kann jede natürliche Person werden, die sich zu den in der Satzung formulierten Grundsätzen der GJB bekennt, das 29. Lebensjahr noch nicht überschritten und ihren Lebensmittelpunkt in Berlin hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verband beantragt.
Der Vorstand kann diese schriftlich begründet zurückweisen.
Gegen die Zurückweisung der Beitrittserklärung kann der/die Bewerber/in auf der LMV Einspruch erheben. Die LMV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisation handelt.
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation ist beim Eintritt in die GRÜNE JUGEND anzugeben oder beim Eintritt in einer Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation nach zu melden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt. Der Austritt ist der GJB schriftlich zu erklären und wird damit wirksam.
b) Ausschluss. Der Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung und anderem verbandsschädlichen Verhalten von der LMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann bis zur nächsten regulären LMV die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes ruhen lassen.
c) Vollendung des 29. Lebensjahres.
d) Tod.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJB in der üblichen Weise, z. B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat innerhalb der GJB das aktive und passive Wahlrecht, sofern in der Satzung festgelegte Bestimmungen dieses nicht einschränken.
(3) Bei Wahlen zur/zum Delegierten für eine Versammlung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann nur ein GJB-Mitglied gewählt werden, welches gleichzeitig Mitglied in der Partei ist.
(4) Jedes Mitglied darf an Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Verbandsorganen teilnehmen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen und Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren.
(6) Jedes Mitglied muss die in der Satzung formulierten Grundsätze der GJB vertreten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der GJB anerkennen.
(7) Die Mitglieder der GJB zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres regelt die Finanzordnung der GJ Bundesverband. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung der GJ Bundesverband. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GJB im Beitrag an die Partei enthalten.
3. Abschnitt: Organe des Verbandes (§§ 6 – 14)
§ 6 Organe der GJB
(1) Die GJB hat folgende Organe:
a) Landesmitgliederversammlungen (LMV)
b) GJB-Ausschuss
c) Aktiventreffen (AT)
d) Vorstand
e) Fachforen (FaFos)
f) Bezirksgruppen
g) Landesschiedsgericht
h) die Frauenvollversammlung
i) die Mitgliederzeitschrift “Unkraut”
(2) Es wird die Bildung von weiteren Bezirksgruppen und Fachforen angestrebt.
§ 7 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Vorstand, ein Drittel aller bestehenden Bezirksgruppen oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten Tag des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Vorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Sofern die Einwilligung des einzelnen Mitgliedes vorliegt, kann auch auf elektronischem Wege eingeladen werden.
(5) Die LMV wird nach Rücktritt von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern automatisch zur Neuwahl einberufen.
(6) Wahlen dürfen nur nach satzungsgemäßer Einladung erfolgen.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
1. Wahl des Präsidiums zur Leitung der LMV, das sich aus zwei Mitgliedern, davon mindestens einer Frau, zusammensetzt sowie Wahl einer/eines Protokollantin/Protokollanten.
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung. Sofern Regelungen für konkrete Fälle in dieser nicht vorgesehen sind, gilt entsprechendes aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
3. Beschlussfassung über
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) den Rechnungsprüfungsbericht,
d) Entlastung des/der Landesschatzmeisters/Landesschatzmeisterin.
4. Wahl eines/einer Landesschatzmeisters/Landesschatzmeisterin, des weiteren Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer/innen und den KoordinatorInnen des GJB-Ausschusses.
5. Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den GRÜNEN JUGEND Bundesverband unter Beachtung des § 5 Abs. 3.
6. Beschlussfassung über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge. Satzungsänderungsanträge müssen schriftlich vorliegen und der Einladung zur LMV beiliegen.
7. Die LMV erteilt mit einfacher Mehrheit und entzieht mit 2/3 Mehrheit die Anerkennung von Bezirksgruppen oder Fachforen durch den Landesverband.
8. Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes bei Verstößen gegen die Satzung und anderem verbandschädlichen Verhalten mit 2/3-Mehrheit.
9. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
(7) Stimm- und Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
(8) Beschlussfähig ist die LMV bei einer Anwesenheit von mindestens 5 % der Mitglieder.
§ 8 GJB-Ausschuss
(1) Der GJB-Ausschuss tagt alle drei Monate, bei Bedarf öfter. Bedarf besteht, wenn mindestens ¼ der Delegierten und/oder die Koordinatoren/Koordinatorinnen dies als gegeben erachten und eine Sitzung einberufen.
(2) Der GJB-Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% der benannten Delegierten.
(2a) Die Bezirksgruppen sollen vor den Sitzungen des GJB-Ausschusses ihre Delegierten benennen. Tun sie dies nicht oder nur teilweise bleiben die unbesetzten Delegiertenplätze vakant. Vakante Delegiertenplätze werden nicht in die Gesamtzahl der Delegierten im Sinne von Satz 2 einbezogen.
(3) Aufgaben des GJB-Ausschusses: § Koordination von Bezirksgruppen und Fachforen sowie Projektgruppen § Beschlussfassung und Koordination von organisatorischen Angelegenheiten des Verbandes, § Kontrolle des Vorstandes
(4) Der GJB-Ausschuss hat zwei KoordinatorInnen, wobei ein Koordinationsposten von einer Frau zu besetzen ist. Beide haben Stimmrecht. Gewählt werden diese auf der LMV.
(5) Jede Bezirksgruppe und jedes Fachforum haben Anspruch auf zwei Delegiertenplätze. Ein Platz sollte durch ein Vorstandsmitglied oder den/die KoordinatorIn oder durch vergleichbare Legitimation der Basisgruppe ausgestattete Personen besetzt werden.
(6) Der Landesvorstand hat zwei Plätze im GJB-Ausschuss.
(7) Alle Delegierten haben Stimmrecht.
(8) Der GJB-Ausschuss darf Beschlüsse der LMV und inhaltliche Beschlüsse des Aktiventreffens nicht aufheben.
§ 9 Aktiventreffen
(1) Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
2. Beschließen von inhaltlichen Positionen.
3. Kann neuen Bezirksgruppen oder Fachforen die Anerkennung durch den Landesverband erteilen. Die jeweils folgende LMV muss den Beschluss bestätigen.
(2) Sofern dringliche organisatorische Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen sind, die nicht bis zur nächsten Sitzung des GJB-Ausschuss aufgeschoben werden können, beschließt hierüber das AT.
(3) Das AT darf Beschlüsse der LMV und des GJB-Ausschusses nicht aufheben noch darf es Entscheidungen treffen, die Beschlüssen der LMV widersprechen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens acht Mitgliedern und wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Eine Abwahl einzelner Mitglieder ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur auf einer LMV möglich und muss vor der LMV in der Einladung angekündigt werden.
(2) Kandidieren kann jedes Mitglied. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer/innen oder KoordinatorInnen des GJB-Ausschusses sein.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1) höchstens zwei Sprecher/innen, wobei ein Sprecherposten von einer Frau zu besetzen ist 2) einem/einer politischen Geschäftsführer/in 3) einem/einer Landesschatzmeister/in 4) höchstens vier weiteren gleichberechtigten Beisitzer/innen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: 1) Organisation und Innerverbandliches 2) Vertretung gegenüber Einzelpersonen, Presse und Behörden 3) Kontakt zu anderen Verbänden und Organisationen 4) Organisationshilfe für neue Fachforen und Bezirksgruppen 5) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die GJB gerichtlich und außergerichtlich. 6) Der Vorstand darf Beschlüssen der LMV, des GJB-Ausschuss und des ATs nicht widersprechen und hat diese bestmöglich zu vertreten.
(5) Zu den Aufgaben der/des Landesschatzmeisterin/Landesschatzmeisters gehören
a) Der/Die Landesschatzmeister/in verwaltet die Finanzen gemäß dem auf der LMV beschlossenen Haushaltsplan und den Maßgaben des Vorstandes.
b) Der/Die Landesschatzmeister/in erstellt einen Haushaltsplan und legt ihn auf der LMV vor.
c) Die Mitglieder des Vorstandes sind anweisungsberechtigt. Jede Anweisung muss von mindestens zwei von ihnen angewiesen werden, einer der beiden ist der/die Landesschatzmeister/in.
d) Der/Die Landesschatzmeister/in ist verpflichtet, vor der Verabschiedung des neuen Haushaltsplanes und zu seiner Entlastung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der von den Rechnungsprüfer/innen zu prüfen ist.
e) Der/Die Landesschatzmeister/in wird vom § 8 Abs. 5 c) befreit, sofern es sich um einen Betrag von maximal 100,00 € handelt.
(6) Der/Die politische GeschäftsführerIn ist verantwortlich für die ständige Büroarbeit, insbesondere fällt die laufende Korrespondenz und Mitgliederpflege in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung.
(7) Der Vorstand muss bis zur LMV, auf der über seine Entlastung befunden wird, einen Rechenschaftsbericht vorlegen. Dieser muss spätestens zehn Tage vor der LMV vorliegen.
(8) Bei Rücktritt von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern muss eine LMV zur Nachwahl einberufen werden. Die nachgewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur regulären Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
(9) Eine Person aus dem Vorstand der GJB wird von der LMV zum/zur frauen- und genderpolitischen Sprecher gewählt.
(10) Sprecher/innen, Landesschatzmeister/in und politische/r Geschäftsführer/in der GJB bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand. Es müssen in den geschäftsführenden Vorstand mindestens zur Hälfte Frauen gewählt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen keine Ämter im Bundesvorstand der Grünen Jugend, in einem Landesvorstand, oder Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bekleiden. Sie dürfen weiterhin nicht MandatsträgerInnen im Europaparlament, im Bundestag oder in den Länderparlamenten sein.
(11) Mitglieder des Landesvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesschiedsgerichts sein.
(12) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt nur einmal möglich. Nachwahlen gelten nicht als reguläre Amtszeit. Diese Änderung tritt mit dem 1.05.2006 in Kraft.
§ 11 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen Themen treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen. Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie haben einen Sprecher, der von den Mitgliedern des FaFos gewählt wird. Dieser ist berechtigt, in Absprache mit dem Vorstand zu seinem spezifischen FaFo-Thema nach außen zu treten.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit für Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
§ 12 Bezirksgruppen
(1) Aufgaben der Bezirksgruppen:
a) Politische Bildung und Meinungsbildung der Bezirksgruppen und deren Mitgliedern.
b) Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
c) Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Bezirksgruppen sind satzungsautonom mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 – 3 der Landessatzung.
(3) Sie sind finanzautonom.
(4) Die Bezirksgruppen stehen Mitglieder und Nichtmitgliedern der GJB offen. Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
§ 13 Landesschiedsgericht
(1) Das LaSchG besteht aus eine/r Vorsitzende/n und zwei Beisitzer/innen, die von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des LaSchG sind unabhängig und ausschließlich an die Satzung gebunden.
(3) Das LaSchG ist zuständig für:
a) Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes;
b) Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich;
c) Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung;
d) Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
(4) Antragsberechtigt sind: a) die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b) der Landesvorstand (LaVo)
c) 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer/innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird.
d) Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(5) Das LaSchG kann folgende Empfehlungen aussprechen, über die die LMV zu entscheiden hat: a) Verwarnung b) Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr c) Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren d) Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren e) Ausschluss aus dem Landesverband.
§ 14 Frauenvollversammlung
(1) Die Frauenvollversammlung (FVV) tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Die FVV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder 10% der weiblichen Mitglieder einberufen werden.
(3) Die FVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der weiblichen Mitglieder anwesend sind.
(4) Die FVV ist in der Regel schriftlich von den Frauen des Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuladen.
(5) Die FVV gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.
(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden weiblichen Mitglieder der GJB. Alle anwesenden Personen haben Rederecht.
(7) Beschlüsse der FVV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(8) Aufgaben der FVV sind: a) Kontrolle der/des frauen- und genderpolitischen SprecherIn b) Initiierung frauen- und genderpolitischer Maßnahmen c) Kontrolle der Einhaltung frauen- und genderpolitischer Grundsätze in allen Bereichen der GJB d) die FVV entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV
4. Abschnitt: Allgemeines (§§ 15 – 20)
§ 15 Versammlungen
(1) Versammlungen sind behindertengerecht durchzuführen.
(2) Die Versammlungsleitungen sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen und müssen von mal zu mal wechseln. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Versammlungsleitungen bei AT und FaFos.
(3) Die Redezeit ist deutlich zu begrenzen, wobei angeregt wird, sich und andere nicht zu wiederholen.
(4) Die Redelisten der GJB sind geschlechterquotiert zu führen.
(5) Versammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder von allen Versammlungen ausgeschlossen werden.
(6) Nichtmitglieder sind bei Abstimmungen im AT stimmberechtigt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(7) Die Organe der GJB tagen mindestens einmal im Monat, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(8) Mindestens einmal pro Woche werden Aktiventreffen bzw. Fachforen angeboten. Ausnahmen kann das Aktiventreffen mit einer 2/3-Mehheit beschießen. Die Beschlüsse jedes Aktiventreffens müssen protokolliert werden. Gleiches gilt für den GJB-Ausschuss.
§ 16 Finanzen und Beiträge
(1) Finanziert wird die GJB aus Spenden, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen.
(2) Die LMV entscheidet über die Grundfinanzierung der Fachforen und Bezirksgruppen in Form des Haushaltsplanes.
(3) Zwischen den LMVen entscheidet der Vorstand über Anträge von Fachforen, Projekten und Bezirksgruppen aus einem im Haushaltsplan dafür vorgesehen Etat.
(4) Die Rechnungsprüfer/innen legen bis spätestens zehn Tage vor der LMV, die über die Entlastung des/der Landesschatzmeisters/Landesschatzmeisterin entscheidet, ihren Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 17 Frauenquote
(1) Frauen sind in unserer Gesellschaft noch immer benachteiligt. Deswegen gibt es bei der GJB eine Frauenförderung und eine Frauenquote. Beide Maßnahmen haben das Ziel die sozialen Unterschiede zwischen den Geschlechtern aufzuheben und werden regelmäßig auf Wirksamkeit und Erfolg hin überprüft.
(2) Die Gremien der GJB sind so zu besetzen, dass mindestens 50% der Ämter von Frauen besetzt werden.
(3) Sofern nur ein Delegiertenplatz oder anderer Platz vorgesehen ist, so ist dieser MINDESTENS bei jeder zweiten Wahl von einer Frau zu besetzen. Die Plätze sind wechselnd offen und als Frauenplatz zu besetzen. Auf einen offenen, von einer Frau besetzten, Platz folgt wieder ein offener Platz. Für den Landesvorstand gilt abweichend davon die Regelung nach §10.
§ 18 Vetorecht
Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung bei Anträgen mit frauen- und genderpolitischem Bezug. Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Verlangen vor der Gesamtabstimmung durchgeführt. Lehnt die Mehrheit der Frauen eine Beschlussvorlage aufgrund frauen- bzw genderpolitischem Bezug ab, wird erneut diskutiert und über die Vorlage auf der nächsten Versammlung entschieden. Diese Versammlung muss auf der gleichen Ebene wie die vorherige erfolgen und muss innerhalb von 30 Tagen einberufen werden.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. In darauf folgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann von der LMV nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werde, wenn dies auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht angekündigt wurde.
(4) Über Sitzungen der LMV und Sitzungen des Vorstandes sowie des GJB-Ausschuss sind Protokolle anzufertigen. Die Sitzungsprotokolle der LMV sind von einem Mitglied des Präsidiums und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Andere Dokumente sowie die Satzung werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Sitzungen der Organe sind öffentlich und verbandsintern anzukündigen. Die Öffentlichkeit kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Organs von allen Sitzungen ausgeschlossen werden.
(7) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
(8) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das Restvermögen.
§ 20 Schlussbestimmungen
Die Satzung basiert auf der Satzung vom 29. Oktober 1992 und wurde geändert und neugefasst am 04. Dezember 2004.